(d) »Die Beteil. zu 2 [Käufer] haben ihren auf die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken gerichteten Anspruch gegen den Beteil. zu 1 [Verkäufer] aus dem Kaufvertrag an die Beteil. zu 3 verpfändet. Dies war auch noch nach der Auflassung möglich, da der Eigentumsverschaffungsanspruch bis zur Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch fortbesteht (BayObLG, Rpfleger 1976, 421, Gründe in Rpfleger 1984, 264; BayObLGZ 1983, 301/304; Palandt, BGB 44. Aufl. § 925 Anm. 6 a und § 1287 Anm. 3 a; .. Hieber, DNotZ 1959, 350/353; Vollkommer, Rpfleger 1969, 409/4 12; Blomeyer, Rpfleger 1970, 228/232 Fn. 46; Reithmann, DNotZ 1983, 716/721; ebenso bezüglich der Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs KG, JFG 3, 297/300; Stöber, Forderungspfändung 7. Aufl. RdNr. 2074; aA. wohl nur Hoche, NJW 1955, 931 /933). ...
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