(b) »... Die vom Vollstreckungsschuldner zu erzwingende Handlung, die Verschließung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Teileigentumseinheiten, ist an sich eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken wäre. Denn es handelt sich dabei um eine handwerkliche Tätigkeit, die von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden kann, ohne daß es dem Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, daß sie gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird. ...
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