BayObLG vom 29.12.1988
BReg 2 Z 79/88
Normen:
ZPO § 887, § 888 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1988, 440
DRsp IV(427)85b-e
JuS 1990, 328
NJW-RR 1989, 462
WuM 1989, 212

BayObLG - 29.12.1988 (BReg 2 Z 79/88) - DRsp Nr. 1992/6808

BayObLG, vom 29.12.1988 - Aktenzeichen BReg 2 Z 79/88

DRsp Nr. 1992/6808

b-e. Vollstreckung der Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Verschließung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Teileigentumseinheiten einer Wohnanlage (b) grundsätzlich als vertretbare Handlung nach § 887; (c-e) für den Fall, daß der Vollstreckungsschuldner durch Kauf oder Vermietung den unmittelbaren Raum-Besitz an einen Dritten verloren hat, (c) nach § 887 bei Einverständnis des Dritten mit der durchzuführenden Maßnahme oder bei entsprechendem Duldungstitel; (d-e) nach § 888 bei verweigertem Einverständnis des Dritten und fehlendem Duldungstitel, (e) es sei denn, daß der Dritte zur Zustimmung oder Mitwirkung eindeutig nicht bereit ist.

Normenkette:

ZPO § 887, § 888 Abs.1;

(b) »... Die vom Vollstreckungsschuldner zu erzwingende Handlung, die Verschließung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Teileigentumseinheiten, ist an sich eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken wäre. Denn es handelt sich dabei um eine handwerkliche Tätigkeit, die von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden kann, ohne daß es dem Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, daß sie gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird. ...