OLG München - Urteil vom 19.05.2010
20 U 4370/09
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 1003/08

Beachtlichkeit des Aufrechnungseinwandes in der Zwangsvollstreckung

OLG München, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 20 U 4370/09

DRsp Nr. 2010/22421

Beachtlichkeit des Aufrechnungseinwandes in der Zwangsvollstreckung

Wendet der Schuldner ein, mit einer Gegenforderung aufgerechnet zu haben, so ist für die zeitliche Grenze des § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Schuldners von der Aufrechnungslage nicht an.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 20.07.2009 - 74 O 1003/08, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.225,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil geltend, mit dem sie zur Zahlung von 44.225,91 Euro verurteilt wurde.