I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 20.07.2009 -
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.225,91 Euro festgesetzt.
I. Die Klägerin macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil geltend, mit dem sie zur Zahlung von 44.225,91 Euro verurteilt wurde.
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