BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 32/04
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1 § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 195
BGHZ 161, 67
BauR 2005, 426
FamRZ 2005, 199
InVo 2005, 68
JurBüro 2005, 99
MDR 2005, 351
NJW 2005, 367
Rpfleger 2005, 93
WM 2005, 48
WuM 2005, 142
ZIP 2005, 92
ZVI 2004, 728
ZfIR 2005, 116
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 02.02.2004
AG Cuxhaven,

Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 32/04

DRsp Nr. 2004/19057

Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

»Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.«

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 1 § 767 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist rechtskräftig verurteilt worden, im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks eine Fläche von zwei Metern entlang der Straße und fünf Metern entlang der Grenze zum Nachbargrundstück der Gläubiger fachgerecht mit vorhandenen Waschbetonplatten der Gläubiger zu befestigen, damit dieses Teilstück von den Gläubigern mit dem Pkw zum Erreichen ihres Grundstücks befahren werden kann. Die Gläubiger haben beantragt, sie zur Ersatzvornahme auf Kosten der Schuldnerin zu ermächtigen und diese zu verurteilen, eine Kostenvorauszahlung in Höhe von 2.700 EURO zu leisten. Die Gläubiger behaupten, daß die Schuldnerin die streitgegenständliche Fläche nicht fachgerecht mit Waschbetonplatten versehen habe.