I. Die Gläubigerin wurde durch Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank (DG Bank- Umwandlungsgesetz) vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) rückwirkend zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Aktiengesellschaft führte zunächst den Namen DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft. Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 16. August 2001 wurde die Firma in DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Frankfurt am Main geändert.
Die Gläubigerin erwirkte am 25. Januar 1990 beim Landgericht München I ein Versäumnisurteil, durch welches der Schuldner zur Zahlung von 120.000 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 17. April 2002 beantragte sie, die zum Versäumnisurteil sowie zum Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. März 1990 erteilten Vollstreckungsklauseln um ihre jetzige Firma zu ergänzen ("Beischreibung").
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