OLG München - Beschluss vom 02.10.2015
34 Wx 294/15
Normen:
§ 78 Abs 2 FamFG; § 121 Abs 2 ZPO; § 867 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 25.08.2015

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Eintragung einer verteilten Zwangshypothek

OLG München, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 294/15

DRsp Nr. 2015/19546

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Eintragung einer verteilten Zwangshypothek

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten einer bedürftigen Partei im Verfahren auf Eintragung einer - verteilten - Zwangshypothek.

Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe insbesondere bei mehreren betroffenen Flurstücken regelmäßig auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht, weil es sich um keine einfache Rechtsmaterie handelt.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10. September 2015 insoweit aufgehoben, als dieser die Anwaltsbeiordnung versagt.

II.

Dem Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 24. April 2014/27. Mai 2014

Rechtsanwalt xxx

beigeordnet.

Normenkette:

§ 78 Abs 2 FamFG; § 121 Abs 2 ZPO; § 867 ZPO;

Gründe

I.