LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.12.2010
5 Sa 203/10
Normen:
ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 851; ZPO § 851 c Abs. 2; InsO § 286; InsO § 287 Abs. 2; BGB § 398 S. 2; EStG § 10 a; EStG § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1327/09

Beiträge zur Altersversorgung aus Arbeitseinkommen bei Privatinsolvenz; Zahlungsklage des Treuhänders für das Restschuldbefreiungsverfahren gegen Arbeitgeberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 203/10

DRsp Nr. 2011/10647

Beiträge zur Altersversorgung aus Arbeitseinkommen bei Privatinsolvenz; Zahlungsklage des Treuhänders für das Restschuldbefreiungsverfahren gegen Arbeitgeberin

1. Beträge, die der Arbeitgeber ohne Veranlassung durch den Arbeitnehmer für ihn auf eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung einzahlt, unterliegen nicht der Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung des Arbeitseinkommens, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die in Geld zahlbar ist (§ 850 Absatz 1 ZPO). 2. Weist ein Arbeitnehmer, der sich in der Wohlverhaltensphase zur Erlangung der Restschuldbefreiung im Sinne von § 286 InsO befindet, seinen Arbeitgeber an, von seinem Arbeitseinkommen monatlich wiederkehrend einen festen Betrag auf einen staatlich geförderten Riester-Renten-Vertrag einzuzahlen, kommt dieser Erklärung nur dann eine Rechtsbedeutung zu, wenn man sie dahin auslegen kann, dass die Zahlung aus dem nicht nach § 287 Absatz 2 InsO abgetretenen pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens erfolgen soll. Weder § 97 EStG i.V.m. § 851 ZPO noch § 851c Absatz 2 ZPO können dahin verstanden werden, dass der Arbeitnehmer eine solche Zahlung zu Lasten seiner Gläubiger aus dem an sich pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens leisten darf.

1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert.