OLG München - Beschluss vom 18.02.2015
34 Wx 25/15
Normen:
GBO § 19; GBO § 27; GBO § 53 Abs 1; GBO § 71; ZPO § 866; ZPO § 867;
Vorinstanzen:
AG Traunstein von Bergen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Bl. 1053 Abt. III lfde. Nr. 2
AG Traunstein von Bergen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Bl. 1053 Abt. III lfde. Nr. 2

Berechnung des Mindestbetrages von 750 EUR für die Eintragung einer Zwangshypothek

OLG München, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 25/15

DRsp Nr. 2015/3802

Berechnung des Mindestbetrages von 750 EUR für die Eintragung einer Zwangshypothek

Erfolglose Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek, die (u. a.) darauf gestützt ist, dass die den Titeln zugrundeliegende Forderung durch vorangegangene Teilzahlungen nicht mehr als 750 € betragen habe.

Bei der Berechnung des Mindestbetrages für die Eintragung einer Zwangshypothek können mehrere Titel desselben Gläubigers einschließlich Kostenfestsetzungsbeschlüssen zusammengerechnet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welcher Höhe die Forderungen noch bestehen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 19. November 2014 - berichtigt am 25. November 2014 - im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Traunstein von Bergen Bl. 1053 Abt. III lfde. Nr. 2 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu 862,66 € nebst Zinsen für die Beteiligte zu 2 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 27; GBO § 53 Abs 1; GBO § 71; ZPO § 866; ZPO § 867;

Gründe

I.