Der Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die zwischen 25. Mai 2014 und dem 05. Juni 2014 gestellten sechs Eintragungsanträge der Antragstellerin nicht aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 30. Juli 2014 zurückzuweisen.
I.
Die antragstellende Gemeinde hat mit sechs einzelnen zwischen dem 25. Mai 2014 und dem 05. Juni 2014 gestellten Anträgen jeweils die Eintragung von - teilweise aufschiebend bedingten - Zwangssicherungshypotheken wegen rückständiger kommunaler Abgaben und Forderungen auf den eingangs bezeichneten Grundstücken verschiedener Schuldner beantragt. In den jeweils mit dem gemeindlichen Siegel versehenden Antragsschreiben, denen eine detaillierter Forderungsaufstellung beigefügt ist, wird die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt.
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