OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2015
20 W 264/14
Normen:
GBO § 38; ZPO § 867; VwVG HE § 16 Abs. 2; VwVG HE § 58;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 30.07.2014

Berechtigung hessischer Gemeinden zur Stellung von Ersuchen gegenüber dem Grundbuchamt im Rahmen der Vollstreckung kommunaler Abgaben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 20 W 264/14

DRsp Nr. 2015/7041

Berechtigung hessischer Gemeinden zur Stellung von Ersuchen gegenüber dem Grundbuchamt im Rahmen der Vollstreckung kommunaler Abgaben

Hessische Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen im Sinne des § 16 Abs. 2 HessVwVG sind als Gläubiger berechtigt, zur Vollstreckung ausstehender kommunaler Abgaben selbst bei dem Grundbuchamt das Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen.

Der Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die zwischen 25. Mai 2014 und dem 05. Juni 2014 gestellten sechs Eintragungsanträge der Antragstellerin nicht aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 30. Juli 2014 zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 38; ZPO § 867; VwVG HE § 16 Abs. 2; VwVG HE § 58;

Gründe:

I.

Die antragstellende Gemeinde hat mit sechs einzelnen zwischen dem 25. Mai 2014 und dem 05. Juni 2014 gestellten Anträgen jeweils die Eintragung von - teilweise aufschiebend bedingten - Zwangssicherungshypotheken wegen rückständiger kommunaler Abgaben und Forderungen auf den eingangs bezeichneten Grundstücken verschiedener Schuldner beantragt. In den jeweils mit dem gemeindlichen Siegel versehenden Antragsschreiben, denen eine detaillierter Forderungsaufstellung beigefügt ist, wird die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt.