OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.04.2004
5 W 73/04
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 208/03

Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 5 W 73/04

DRsp Nr. 2004/10266

Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren

»Zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 24.7.2003 vor dem Landgericht Saarbrücken, bis zum 30.9.2003 den Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 15.000 EUR, Ablaufdatum 1.6.2020, und die unwiderrufliche Abtretung der Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer an den Antragsteller nachzuweisen sowie die Versicherungspolice an den Antragsteller auszuhändigen. In Erfüllung dieses Vergleichs schloss die Antragsgegnerin bei der Lebensversicherung AG eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsscheinnummer) ab, räumte dem Antragsgegner ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todes- und für den Erlebensfall ein und überließ ihm den Versicherungsschein.