OLG Köln - Beschluss vom 13.12.2010
2 Wx 199/10
Normen:
ZPO § 866 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 25.11.2010

Berücksichtigung von Zinsen bei der Errechnung des Mindestbetrages einer Zwangssicherungshypothek

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 199/10

DRsp Nr. 2011/6662

Berücksichtigung von Zinsen bei der Errechnung des Mindestbetrages einer Zwangssicherungshypothek

Bei der Errechnung des Mindestbetrages einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen nur zu berücksichtigen, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind. Dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kapitalbetrag der aufgelaufenen Zinsen errechnet, genügt nicht.

Die Beschwerde der Gläubigerin vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Siegburg vom 25. November 2010 - SU-XXXX-23 - wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 866 Abs. 3;

Gründe: