FG Münster - Beschluss vom 29.05.2020
11 V 1496/20 AO
Normen:
AO § 258; ZPO § 850k; ZPO § 851 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 203

Beschränkung der ausgebrachten Kontopfändung i.R.d. einstweiligen Anordnung; Bewilligung einer Soforthilfe als einmalige Pauschale (hier: Corona-Soforthilfe); Corona-Soforthilfe als eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung; Verbinden der Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner

FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 11 V 1496/20 AO

DRsp Nr. 2020/8233

Beschränkung der ausgebrachten "Kontopfändung" i.R.d. einstweiligen Anordnung; Bewilligung einer Soforthilfe als einmalige Pauschale (hier: "Corona-Soforthilfe"); "Corona-Soforthilfe" als eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung; Verbinden der Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner

Tenor

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Sparkasse ... als der kontoführenden Bank der Antragstellerin (Konto IBAN: ...) innerhalb eines Arbeitstages nach der Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen der Antragstellerin über den am 27.04.2020 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 9000,- EUR ("Corona-Soforthilfe") bis zum 09.07.2020 freigibt, d.h. dieser Betrag bis zum 09.07.2020 nicht mehr von den aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die der Sparkasse ... am 22.06.2012, 28.01.2013, 31.07.2018, 15.03.2019, 16.05.2019, 19.08.2019, 06.09.2019, 16.12.2019 und 18.02.2020 zugestellt wurden, bewirkten Pfändungen erfasst wird.

2. 3. 4.