Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Sparkasse ... als der kontoführenden Bank der Antragstellerin (Konto IBAN: ...) innerhalb eines Arbeitstages nach der Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen der Antragstellerin über den am 27.04.2020 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 9000,- EUR ("Corona-Soforthilfe") bis zum 09.07.2020 freigibt, d.h. dieser Betrag bis zum 09.07.2020 nicht mehr von den aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die der Sparkasse ... am 22.06.2012, 28.01.2013, 31.07.2018, 15.03.2019, 16.05.2019, 19.08.2019, 06.09.2019, 16.12.2019 und 18.02.2020 zugestellt wurden, bewirkten Pfändungen erfasst wird.
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