Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 97, 101 ZPO), sie ist auch zulässig (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Beschwerdeberechtigung des Bieters des Meistgebots, der sich gegen die auf den Einstellungsgrund des § 765 a ZPO gestützte Versagung des Zuschlags nach § 33 ZVG wendet, begegnet im Hinblick auf § 97 ZVG keinen Bedenken.
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