OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2001
8 W 213/01
Normen:
ZPO § 765a ; ZVG § 100 Abs. 2, 3 ; ZVG § 83 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 249
JurBüro 2002, 213
KTS 2002, 522
OLGReport-Brandenburg 2002, 106
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 329/01
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 207/98

Beschränkungen der Beschwerdegründe nach § 100 ZVG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 8 W 213/01

DRsp Nr. 2002/24

Beschränkungen der Beschwerdegründe nach § 100 ZVG

Die Beschwerde des Bieters gegen die Zuschlagsversagung aus dem Grund des § 765 a ZPO rechtfertigt nach allgemeiner Meinung allein die Prüfung in formeller Hinsicht, während die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerbelange einer Überprüfung entzogen ist.

Normenkette:

ZPO § 765a ; ZVG § 100 Abs. 2, 3 ; ZVG § 83 Nr. 6, 7 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 97, 101 ZPO), sie ist auch zulässig (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Beschwerdeberechtigung des Bieters des Meistgebots, der sich gegen die auf den Einstellungsgrund des § 765 a ZPO gestützte Versagung des Zuschlags nach § 33 ZVG wendet, begegnet im Hinblick auf § 97 ZVG keinen Bedenken.