VGH Bayern - Beschluss vom 10.02.2023
3 CS 23.30
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; ZPO § 867 Abs. 1; GBO § 13;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 S 22.2589

Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eintragung der Zwangshypothek in das Grundbuch

VGH Bayern, Beschluss vom 10.02.2023 - Aktenzeichen 3 CS 23.30

DRsp Nr. 2024/2997

Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eintragung der Zwangshypothek in das Grundbuch

Ist eine streitige Forderung durch eine Zwangshypothek gesichert, ist dem Anspruchsgegner die endgültige Verwertung der Grundstücke vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.706,79 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; ZPO § 867 Abs. 1; GBO § 13;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2022 zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30. August 2022 gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2022 über die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 286.827,15 Euro gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt.