Die gem. §§ 793 Abs. 1, 890 Abs. 1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung den Schuldner wegen Verstoßes gegen das in seinem Urteil vom 20.8.1996 - 31 O 175/96 LG Köln - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von 10.000 DM und ersatzweise zu Ordnungshaft verurteilt.
Der Schuldner ist aufgrund des Urteils verpflichtet, die drei in dem Ordnungsmittelantrag im einzelnen aufgeführten und bildlich dargestellten Aufschriften zu entfernen. Daß er dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, rechtfertigt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach die festgesetzten Ordnungsmittel. Dies ergibt sich bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt. Die Beschwerdebegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:
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