BGH - Beschluss vom 02.10.2018
X ARZ 482/18
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Wetter (Ruhr), vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 210/18

Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. titulierten Forderung gegen einen Arbeitnehmer eines Schuldners (hier: Pfändung des Lohnanspruchs)

BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen X ARZ 482/18

DRsp Nr. 2018/15013

Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. titulierten Forderung gegen einen Arbeitnehmer eines Schuldners (hier: Pfändung des Lohnanspruchs)

Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung im Interesse der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Wetter (Ruhr).

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;

Gründe