Die Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des im Wohnungsgrundbuch von K. Bd. 106 Bl. 3759 eingetragenen Wohnungseigentums am Grundstück H., G.-H.-Straße 2-8. In Abt. III des Grundbuchs waren zwei Briefgrundschulden von je 150.000 DM nebst Zinsen eingetragen, und zwar seit 1984 an dritter (relativ günstigster) Stelle zugunsten der Beklagten und im Rang danach (vierte Stelle) seit 2. Dezember 1985 zugunsten des Klägers.
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