OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.1999
22 U 167/98
Normen:
BGB § 459 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 10/98

Bestimmtheit eines Klageantrags - Inhalt einer zugesicherten Eigenschaft - Reichweite der Vereinbarung von Schriftform

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 22 U 167/98

DRsp Nr. 1999/4104

Bestimmtheit eines Klageantrags - Inhalt einer zugesicherten Eigenschaft - Reichweite der Vereinbarung von Schriftform

»1. Ein Klageantrag auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Herausgabe bestimmter Sachen ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn die herauszugebenden Sachen so genau beschrieben sind, daß deren Identifizierung und damit eine Vollstreckung des Urteils möglich ist.2. Allein in der Bezeichnung der Kaufgegenstände als "antike Möbel aus Osteuropa" liegt keine Zusicherung einer Eigenschaft.3. Zwar schließt eine Vertragsklausel, daß Nebenabreden der Schriftform bedürfen, grundsätzlich die Gültigkeit mündlicher Nebenabreden nicht aus; wenn die vereinbarte Schriftform nicht völlig entwertet werden soll, sind an den Vortrag mündlicher Nebenabreden aber strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

BGB § 459 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Sachverhalt: