OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.04.2021
11 SV 16/21
Normen:
ZPO § 35; ZPO § 802;
Fundstellen:
NZG 2022, 29
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 M 308/21

Bestimmung des zuständigen VollstreckungsgerichtsIn mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilte SitzgemeindeFehlende aktuelle Geschäftsanschrift einer GmbH

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 11 SV 16/21

DRsp Nr. 2021/18040

Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts In mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilte Sitzgemeinde Fehlende aktuelle Geschäftsanschrift einer GmbH

Eine GmbH, die in ihrer in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilten satzungsmäßigen Sitzgemeinde keine aktuelle Geschäftsanschrift unterhält und deren Satzungssitz nicht auf einen dieser Bezirke hin konkretisiert ist, hat einen allgemeinen Gerichtsstand an allen Amtsgerichten der Gemeinde. Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; entgegen Senat, Beschluss vom 04.04.2019, 11 SV 12/19, juris, Rn. 11 [Rechtsprechungsänderung]).

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Charlottenburg.

Normenkette:

ZPO § 35; ZPO § 802;

Gründe

I.