BAG - Beschluß vom 25.08.2004
1 AZB 41/03
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 574 Abs. 1, Abs. 3 §§ 575 793 890 Abs. 1 2 § 891 ; ArbGG § 72 Abs. 2 §§ 78 83 Abs. 5 § 85 Abs. 1 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 439
BAGReport 2004, 413
NZA 2004, 1240
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ta 47/03
ArbG Duisburg, vom 21.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 44/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Bestimmtheit eines Unterlassungstitels; Rechtsbeschwerde im Rahmen des Beschlussverfahrens

BAG, Beschluß vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 1 AZB 41/03

DRsp Nr. 2004/14556

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Bestimmtheit eines Unterlassungstitels; Rechtsbeschwerde im Rahmen des Beschlussverfahrens

Orientierungssätze: 1. Das Landesarbeitsgericht kann die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO gegen verfahrensbegleitende Beschlüsse auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren jedenfalls dann zulassen, wenn es als Rechtsmittelgericht über eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG iVm. § 83 Abs. 5 ArbGG entscheidet. 2. Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 1 ZPO ist, dass der zu vollstreckende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dazu muss die Verpflichtung des Schuldners hinreichend bestimmt sein. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er zu unterlassen hat. 3. Die Verpflichtung, es zu unterlassen, "für Arbeitnehmer im Betrieb" Überstunden ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil auch Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden und nach der Senatsrechtsprechung das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dann, wenn der Vertragsarbeitgeber die Überstunden anordnet, beim Betriebsrat des Verleiherbetriebs liegt.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 574 Abs. 1, Abs. 3 §§ 575 793 890 Abs. 1 2 § 891 ; ArbGG § 72 Abs. 2 §§ 78 83 Abs. 5 § 85 Abs. 1 S. 1, 3 ;

Gründe: