BFH - Beschluss vom 11.02.2009
VIII B 142/08
Normen:
GVG § 15; FGO § 119 Nr. 2; GG Art. 98 Abs. 4; GG Art. 100; ZPO § 719 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 692/03

Beurteilung von Einnahmen aus einer Kraftfahrzeugvermietung als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Beurteilung von Einnahmen aus einer Darlehensgewährung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VIII B 142/08

DRsp Nr. 2009/10146

Beurteilung von Einnahmen aus einer Kraftfahrzeugvermietung als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Beurteilung von Einnahmen aus einer Darlehensgewährung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Normenkette:

GVG § 15; FGO § 119 Nr. 2; GG Art. 98 Abs. 4; GG Art. 100; ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Einkommensteuer 1995 bis 2000. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezieht als Pensionärin Versorgungsbezüge. Hinsichtlich der Streitjahre gab sie lediglich für 1999 eine Einkommensteuererklärung ab.