BFH - Urteil vom 08.10.1997
XI R 25/97
Normen:
GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3 ; InsO § 41 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 87
BFH/NV 1998, 373
BStBl II 1998, 69
DB 1998, 172
DStZ 1998, 591
KTS 1998, 302
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 711),

Bevorrechtigung von Steueransprüchen

BFH, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen XI R 25/97

DRsp Nr. 1998/1245

Bevorrechtigung von Steueransprüchen

»1. § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO gilt für betagte Forderungen entsprechend. 2. Ein Vorsteuerrückzahlungsanspruch entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 V R 42/74, BFHE 116, 201, BStBl II 1975, 755).«

Normenkette:

GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3 ; InsO § 41 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Über das Vermögen der W-GmbH (GmbH) wurde mit Beschluß vom 7. Oktober 1992 die Sequestration angeordnet. Am 13. November 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, daß die GmbH in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat September 1991 die in der Rechnung vom 30. September 1991 ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von 783314,09 DM geltend gemacht hatte. Die Rechnung, der ein Grundstücks- und Anlagenkaufvertrag vom 31. Mai 1991 zugrunde liegt, wurde nicht beglichen. Weiter wurde festgestellt, daß die GmbH in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis Juli 1992 die ihr von Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 204598,75 DM als Vorsteuer abgezogen hatte, obwohl die Rechnungen bis zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht bezahlt worden waren.