BGH, Beschluß vom 27.02.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 135/03
DRsp Nr. 2004/5111
Bewertung einer Grundschuld im Verteilungsplan
»Eine Grundschuld ist in den nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzustellenden fiktiven Verteilungsplan mit ihrem Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderen Nebenleistungen) einzustellen.«
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