Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache - bis auf einen Teil des Zinsanspruches - Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch (44.793,22 DM) zu.
Der Anspruch des Drittschuldners Puls gegen die Beklagte auf Auszahlung des bei dieser angelegten Festgeldguthabens ist für die Klägerin wirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden (§§ 829, 835 BGB). Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses des LG Köln vom 18. Dezember 1989 an die Beklagte durfte diese deshalb auf die Forderung nicht mehr an ihren Schuldner leisten; ihre verbotswidrige Zahlung im April 1990 (44.793,22 DM) zeigte im Verhältnis zur Klägerin keine Erfüllungswirkung (§§ 135 Abs. 1, 136 BGB), so daß die Klägerin, nachdem ihr die Forderung durch Beschluß des AG Siegburg vom 8. Dezember 1994 zur Einziehung überwiesen worden war, Leistung an sich verlangen kann.
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