OLG Köln - Urteil vom 01.03.1999
16 U 80/98
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 493
MDR 1999, 1221
NJW-RR 1999, 1224
OLGReport-Köln 1999, 244
Rpfleger 1999, 403
VersR 2000, 384
WM 1999, 2156
Vorinstanzen:
3 0 49/98 - LG Köln,

Bezeichnung der Forderung im Pfändungsbeschluss

OLG Köln, Urteil vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 16 U 80/98

DRsp Nr. 1999/6232

Bezeichnung der Forderung im Pfändungsbeschluss

»Die Pfändung "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung ..." ist im Hinblick auf eine Bank als Drittschuldnerin hinreichend bestimmt und erfaßt auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto.«

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache - bis auf einen Teil des Zinsanspruches - Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch (44.793,22 DM) zu.

Der Anspruch des Drittschuldners Puls gegen die Beklagte auf Auszahlung des bei dieser angelegten Festgeldguthabens ist für die Klägerin wirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden (§§ 829, 835 BGB). Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses des LG Köln vom 18. Dezember 1989 an die Beklagte durfte diese deshalb auf die Forderung nicht mehr an ihren Schuldner leisten; ihre verbotswidrige Zahlung im April 1990 (44.793,22 DM) zeigte im Verhältnis zur Klägerin keine Erfüllungswirkung (§§ 135 Abs. 1, 136 BGB), so daß die Klägerin, nachdem ihr die Forderung durch Beschluß des AG Siegburg vom 8. Dezember 1994 zur Einziehung überwiesen worden war, Leistung an sich verlangen kann.