BezirksG Potsdam vom 15.01.1991
1 BZB 283/90
Normen:
DDR: ZPO § 16 ; Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
DRsp IV(432)141a
NJ 1991, 223

BezirksG Potsdam - 15.01.1991 (1 BZB 283/90) - DRsp Nr. 1992/10820

BezirksG Potsdam, vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 1 BZB 283/90

DRsp Nr. 1992/10820

Unzulässigkeit einer auf die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 16 DDR-ZPO, sofern der Antragsteller den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am streitigen Grundstück - auf der Grundlage der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. 7. 1990 - bei dem zuständigen Landratsamt bereits angemeldet hat.

Normenkette:

DDR: ZPO § 16 ; Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; ZPO § 935 ;

a. »Grundlage für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 16 ZPO der DDR) war, genau wie es für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) weiterhin erforderlich ist, daß es für den AntrSt. ein Rechtsschutzbedürfnis gibt, weshalb er zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen durch die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte Rechtsschutz erreichen will. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsschutzgesuchs und in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen .. .