BezirksG Potsdam - 15.01.1991 (1 BZB 283/90)
a. »Grundlage für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 16 ZPO der DDR) war, genau wie es für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) weiterhin erforderlich ist, daß es für [...]