BayObLG vom 05.12.1991
BReg 2 Z 161/91
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO §§ 42 890 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 163

Vollstreckung einer vom Wohnungseigentumsgericht auferlegten Duldungspflicht nach Zivilprozessordnung

BayObLG, vom 05.12.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 161/91

DRsp Nr. 1993/3698

Vollstreckung einer vom Wohnungseigentumsgericht auferlegten Duldungspflicht nach Zivilprozessordnung

»Die Vollstreckung einer vom Wohnungseigentumsgericht auferlegten Duldungspflicht einschließlich einer Richterablehnung in diesem Verfahren richtet sich ausschließlich und unmittelbar nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO §§ 42 890 ;

I. Die Vollstreckungsgläubigerin und die Vollstreckungsschuldner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Einfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage.

Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom 20.4.1990 wurden die Vollstreckungsschuldner verpflichtet, eine »der Vermessung vom 11.11.1987 entsprechende Kenntlichmachung der Abgrenzung der Sondernutzungsrechte in der Natur zu dulden«. Durch weiteren Beschluß vom 9.9.1991 drohte das Amtsgericht den Vollstreckungsschuldnern für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung Ordnungsmittel an.

Mit Schreiben vom 1.10.1991 haben die Vollstreckungsschuldner die Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluß vom 22.10.1991 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch für teilweise unzulässig und im übrigen für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldner vom 14.11.1991.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.