BFH vom 15.06.1973
VI R 400/69
Fundstellen:
BFHE 110, 26
BStBl II 1973, 784

BFH - 15.06.1973 (VI R 400/69) - DRsp Nr. 1997/11686

BFH, vom 15.06.1973 - Aktenzeichen VI R 400/69

DRsp Nr. 1997/11686

»Der Pfändungsgläubiger eines angeblichen Lohnsteuererstattungsanspruchs wird durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ermächtigt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu stellen, soweit ihm verfahrensrechtliche - insbesondere fristwahrende - Bedeutung zukommt. Fehlen die für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs erforderlichen Angaben und Unterlagen des Schuldners und Steuerpflichtigen, so kann das Gericht das FA nur durch Bescheidungsurteil zur Beachtung seiner Rechtsauffassung über die Antragsbefugnis des Pfändungsgläubigers anhalten. Ein weitergehender Antrag des Klägers auf Verpflichtung des FA zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist mit kostenrechtlicher Folge abzuweisen.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts R vom 26. Februar 1968 den angeblichen Anspruch ihres Schuldners M gegen den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) auf Auszahlung eines Erstattungsbetrags aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1967 bis zur Höhe eines Teilbetrags ihrer Forderung von 1.000 DM nebst Kosten und Zinsen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sie legte auch die Lohnsteuerkarte des M vor.