I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts R vom 26. Februar 1968 den angeblichen Anspruch ihres Schuldners M gegen den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) auf Auszahlung eines Erstattungsbetrags aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1967 bis zur Höhe eines Teilbetrags ihrer Forderung von 1.000 DM nebst Kosten und Zinsen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sie legte auch die Lohnsteuerkarte des M vor.
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