BFH - Urteil vom 10.10.1986 (VI R 208/83) - DRsp Nr. 1996/12329
BFH, Urteil vom 10.10.1986 - Aktenzeichen VI R 208/83
DRsp Nr. 1996/12329
»Ein rechtswirksamer Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich setzt nicht nur voraus, daß er beim FA innerhalb der Ausschlußfrist des § 42 Abs. 2 S. 3 EStG (1980) (bis zum 30. September des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres) auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingeht. Er muß auch bis dahin vom Arbeitnehmer nach § 42 Abs. 2 S. 4 EStG (1980) eigenhändig unterschrieben sein.«
Normenkette:
EStG (1980) § 42 Abs. 2 ;
Gründe:
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