I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -X KG- hatte ein Grundstück zur betrieblichen Nutzung gemietet, ehe sie es durch Vertrag vom 24. April 1979 erwarb. Während der Mietzeit hatte sie Ein-, Um- und Ausbauten an den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden vorgenommen. Im schriftlichen Mietvertrag vom 2. Januar 1970, der auf 30 Jahre befristet war, war zu diesen Bauten folgendes vereinbart:
"§ 5 Vorübergehende Zweckbestimmung
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