BFH - Urteil vom 22.10.1986
II R 125/84
Normen:
BGB §§ 94, 95, 946, 951, 571 ; GrEStG Baden-Württemberg § 27 Abs. 1 Nr. 19 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983);
Fundstellen:
BFHE 148, 334
BStBl II 1987, 180
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 22.10.1986 (II R 125/84) - DRsp Nr. 1996/12400

BFH, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen II R 125/84

DRsp Nr. 1996/12400

»1. Steht nach dem Mietvertrag fest, daß vom Mieter errichtete Gebäude, Anlagen usw. bei Vertragsbeendigung gegen angemessene Entschädigung vom Vermieter zu übernehmen sind, ist die Annahme einer bloß vorübergehenden Errichtung (§ 95 BGB) - selbst wenn dies ausdrücklich vereinbart ist - grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Erwirbt der Mieter das Grundstück vom Vermieter, so gehört der Verzicht auf angemessene Entschädigung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung. 3. § 571 BGB, wonach der Erwerber anstelle des Vermieters in die Rechte und Verpflichtungen des Mietverhältnisses eintritt, gilt nicht für Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz.«

Normenkette:

BGB §§ 94, 95, 946, 951, 571 ; GrEStG Baden-Württemberg § 27 Abs. 1 Nr. 19 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983);

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -X KG- hatte ein Grundstück zur betrieblichen Nutzung gemietet, ehe sie es durch Vertrag vom 24. April 1979 erwarb. Während der Mietzeit hatte sie Ein-, Um- und Ausbauten an den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden vorgenommen. Im schriftlichen Mietvertrag vom 2. Januar 1970, der auf 30 Jahre befristet war, war zu diesen Bauten folgendes vereinbart:

"§ 5 Vorübergehende Zweckbestimmung