BFH - Urteil vom 25.10.1988
IX R 53/84
Normen:
EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a ; ZPO §§ 726, 730, 732, 768, 894 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 99
BStBl II 1989, 192
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 25.10.1988 (IX R 53/84) - DRsp Nr. 1996/13235

BFH, Urteil vom 25.10.1988 - Aktenzeichen IX R 53/84

DRsp Nr. 1996/13235

»1. Die Zustimmung des unterhaltsberechtigten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (1979) stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, deren Abgabe der unterhaltsverpflichtete Ehegatte aufgrund eines entsprechenden Urteils nach § 894 ZPO erzwingen kann. 2. Die Zustimmung gilt grundsätzlich dann als abgegeben, wenn die Verurteilung zu ihrer Abgabe rechtskräftig geworden ist. Ist die Abgabe der Willenserklärung von einer von dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, so tritt die Wirkung ein, sobald diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt worden ist.«

Normenkette:

EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a ; ZPO §§ 726, 730, 732, 768, 894 ;

Gründe: