BGH - Beschluß vom 08.05.2002 (IV ZR 263/01) - DRsp Nr. 2002/9708
BGH, Beschluß vom 08.05.2002 - Aktenzeichen IV ZR 263/01
DRsp Nr. 2002/9708
(Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer VollstreckungsgegenklageDer Wert der Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der von der klagenden Partei erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Entsprechend richtet sich die Beschwer der beklagten Partei danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für unzulässig erklärt worden ist, si mithin durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung materiell belastet wird.
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