BGH - Beschluss vom 29.10.2020
V ZB 13/20
Normen:
ZPO § 864 Abs. 2; ZVG § 37 Nr. 1; ZVG § 43 Abs. 1; ZVG § 83 Nr. 7;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 611
DZWIR 2021, 179
MDR 2021, 386
NJW-RR 2021, 467
WM 2021, 308
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 25/18
LG Hannover, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2/20

BGH - Beschluss vom 29.10.2020 (V ZB 13/20) - DRsp Nr. 2021/2279

BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen V ZB 13/20

DRsp Nr. 2021/2279

a) Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. Diese müssen in der bekanntzugebenden Terminsbestimmung aber nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück versteigert werden sollen.b) Wird nach der Bekanntmachung des auf die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile bezogenen Versteigerungstermins hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung, in der die noch zu versteigernden Miteigentumsanteile zu bezeichnen sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse des Landgerichts Hannover - 6. Zivilkammer - vom 21. Januar 2020 und des Amtsgerichts Burgwedel vom 7. November 2019 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin vom 7. November 2019 abgegebene Meistgebot der Beteiligten zu 2 wird versagt.

Der Gegenstandswert für die Vertretung des Schuldners in dem Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 235.000 €.

Normenkette:

ZPO § 864 Abs. 2; ZVG § 37 Nr. 1; ZVG § 43 Abs. 1; ZVG § 83 Nr. 7;

Gründe

I.