BGH - Urteil vom 14.03.1977
II ZR 156/75
Normen:
GmbHG § 5, § 16 Abs. 3, § 19, § 55 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 14.03.1977 (II ZR 156/75) - DRsp Nr. 2000/6664

BGH, Urteil vom 14.03.1977 - Aktenzeichen II ZR 156/75

DRsp Nr. 2000/6664

»a) Ist ein als Sacheinlage in die GmbH eingebrachtes Handelsgeschäft im Gesellschaftsvertrag oder bei einer Kapitalerhöhung überbewertet worden, so muss der Schuldner die Differenz zwischen dem Nennbetrag seiner Einlage und dem wirklichen Wert des Geschäfts in Geld nachzahlen. b) Gegenüber diesem Nachzahlungsanspruch kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, die Differenz gehe im Innenverhältnis zu Lasten eines zahlungskräftigen Gesellschafters, an den er nach Fälligkeit des Anspruchs seinen Geschäftsanteil veräußert hat.«

Normenkette:

GmbHG § 5, § 16 Abs. 3, § 19, § 55 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau waren die Gesellschafter der beklagten GmbH. Außerdem waren der Kläger persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau Kommanditistin der Fr. W. KG Rohrleitungsbau (im folgenden: KG). Schließlich war die Ehefrau Inhaberin eines nicht eingetragenen, unter der Firma Industrievertretung Friedrich W. - Inh. Ellen W. (im folgenden: I. V.) betriebenen einzelkaufmännischen Geschäfts. Über den Verkauf dieser Unternehmensgruppe kam es zu Verhandlungen mit der damaligen Mannesmann-R. GmbH (im folgenden: M.), die zunächst zu einer Vereinbarung vom 7. Januar 1970 führte. Darin heißt es unter anderem:

"1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1970 übernimmt M. (M.):