BGH - Urteil vom 19.05.1983
II ZR 50/82
Normen:
HGB §§ 159, 128 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

BGH - Urteil vom 19.05.1983 (II ZR 50/82) - DRsp Nr. 2000/6662

BGH, Urteil vom 19.05.1983 - Aktenzeichen II ZR 50/82

DRsp Nr. 2000/6662

»Der ehemalige Gesellschafter haftet für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist.«

Normenkette:

HGB §§ 159, 128 ;

Tatbestand:

Der 1899 geborene Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der C. T. Söhne & Co. KG. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1964 schied er aus der Gesellschaft aus, blieb aber bis 1967 als Geschäftsleiter für sie tätig. Unter dem 9. Mai 1969 versprach die C. T. Söhne & Co. KG dem Kläger eine monatliche Altersrente von 3.000 DM, die bei Änderungen des Tarifgehaltes der Gruppe K 4 nach dem geltenden Tarifabkommen mindestens das 2 1/2fache jenen Gehalte ausmachen sollte. Nach einer Tarifänderung sicherte die Gesellschaft mit Schreiben vom 16. Juni 1970 dem Kläger zu, seine Pension künftig nach der Höchststufe der Tarifgruppe K 6 zu berechnen. Am 12. August 1977 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet.

Der Beklagte hat den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung seiner Rente für die Zeit von Juni 1977 bis Dezember 1980 in Höhe von insgesamt 108.922,40 DM in Anspruch genommen.