BGH - Urteil vom 22.05.1990
IX ZR 229/89
Normen:
BGB § 362 ; ZPO § 717 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 362 Abs. 1 Zahlung 1
DRsp I(128)188a-b
NJW 1990, 2756
WM 1990, 1434

BGH - Urteil vom 22.05.1990 (IX ZR 229/89) - DRsp Nr. 1992/1218

BGH, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen IX ZR 229/89

DRsp Nr. 1992/1218

a. Keine Erfüllungswirkung von Zahlungen zur Abwendung der Vollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil; b. fortbestehender Schwebezustand trotz Urteilsaufhebung und Zurückverweisung.

Normenkette:

BGB § 362 ; ZPO § 717 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin hat von der Beklagten Gewerberäume gemietet. In einem Vorprozeß (25 O 325/74 LG Berlin) verlangte die Beklagte die Bezahlung von Klimatisierungskosten. Mit Teilurteil vom 5. Mai 1975 verurteilte das Landgericht die Klägerin zur Zahlung von 56.848,22 DM. Mit Schlußurteil vom 8. Juni 1977 gab es der Klage in Höhe von weiteren 388.940,64 DM statt. Die Klägerin legte gegen beide Urteile Berufung ein. Mit Urteil vom 27. April 1978 wies das Kammergericht die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts in vollem Umfang zurück, die Berufung gegen das Schlußurteil insoweit, als die Klägerin zur Zahlung von 206.000 DM verurteilt worden war; außerdem verurteilte es die Klägerin zur Zahlung eines weiteren erst im Berufungsrechtszug geltend gemachten Betrages. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgrund dieses Urteils zahlte die Klägerin im Jahre 1978 321.104,89 DM.