Der Landwirt Dr. S. war Eigentümer eines Hofgrundstücks. Auf diesem wurde am 31. Oktober 1958 für die Beklagte ein Wiederkaufsrecht gemäß §
Aus dieser Grundschuld hat die Klägerin die Zwangsversteigerung betrieben. Zu dem Verfahren wurde der Beitritt des Amtes S. - Amtskasse wegen eines Anspruchs in Höhe von 284,46 DM aus öffentlichen Grundstückslasten und Hundesteuer zugelassen. Der Grundstückswert wurde auf 240.000,-- DM festgesetzt.
Die Beklagte hat für ihr im geringsten Gebot nicht berücksichtigtes Wiederkaufsrecht einen Ersatzanspruch von 24.000,-- DM angemeldet. Diesen Betrag hat sie aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert von 240.000,-- DM und dem Wiederkaufspreis mit 90 % dieses Werts errechnet.
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