BGH - Urteil vom 23.06.1972
V ZR 95/70
Normen:
ZVG § 92 ; ReichssiedlungsG § 20 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Lübeck,

BGH - Urteil vom 23.06.1972 (V ZR 95/70) - DRsp Nr. 2006/9079

BGH, Urteil vom 23.06.1972 - Aktenzeichen V ZR 95/70

DRsp Nr. 2006/9079

»Der Wert eines siedlungsrechtlichen Wiederkaufsrechts wird nach dem Interesse des Berechtigten festgesetzt.«

Normenkette:

ZVG § 92 ; ReichssiedlungsG § 20 ;

Tatbestand:

Der Landwirt Dr. S. war Eigentümer eines Hofgrundstücks. Auf diesem wurde am 31. Oktober 1958 für die Beklagte ein Wiederkaufsrecht gemäß § 20 RSG, zeitlich begrenzt bis zum 31. Oktober 1980, eingetragen. Der Wiederkaufspreis wurde auf 90 % des gemeinen Grundstückwerte festgesetzt. Dem Wiederkaufsrecht gingen außer einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Hypotheken über insgesamt 82.940,-- DM im Rang vor. Am 24. Oktober 1967 wurde zu Gunsten der Klägerin eine Grundschuld über 120.000,-- DM eingetragen.

Aus dieser Grundschuld hat die Klägerin die Zwangsversteigerung betrieben. Zu dem Verfahren wurde der Beitritt des Amtes S. - Amtskasse wegen eines Anspruchs in Höhe von 284,46 DM aus öffentlichen Grundstückslasten und Hundesteuer zugelassen. Der Grundstückswert wurde auf 240.000,-- DM festgesetzt.

Die Beklagte hat für ihr im geringsten Gebot nicht berücksichtigtes Wiederkaufsrecht einen Ersatzanspruch von 24.000,-- DM angemeldet. Diesen Betrag hat sie aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert von 240.000,-- DM und dem Wiederkaufspreis mit 90 % dieses Werts errechnet.