BVerfG - Beschluß vom 28.01.2004
2 BvR 1140/03
Fundstellen:
FuR 2004, 473
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 03.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 36/2002

BVerfG - Beschluß vom 28.01.2004 (2 BvR 1140/03) - DRsp Nr. 2004/1278

BVerfG, Beschluß vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1140/03

DRsp Nr. 2004/1278

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Urteilen des Bezirksgerichts Jerusalem in einer Ehesache auf der Grundlage des deutsch-israelischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl 1980 II S. 925).

A. I. 1. a) Der Beschwerdeführer hat 1976 eine israelische Staatsangehörige geheiratet. Im Januar 1993 teilten die Eheleute dem Bezirksgericht Jerusalem mit, dass sie eine Vereinbarung über ihre Scheidung und die Folgesachen getroffen hätten. Daraufhin erklärte das Gericht die Vereinbarung als sogenanntes Familienstandsurteil für rechtskräftig.

In der Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu Unterhaltszahlungen, der Bereitstellung von Kapital für den Kauf einer Eigentumswohnung in Israel und zu einem Versorgungsausgleich im Hinblick auf seine Pensionsansprüche in Deutschland. Die Rechtswirkung der Scheidung wurde von der Erfüllung dieser Verpflichtungen abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer erfüllte die Vereinbarung nur teilweise.