BVerwG - 08.12.1993 (8 C 43.91) - DRsp Nr. 1997/6792
BVerwG, vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 8 C 43.91
DRsp Nr. 1997/6792
Der Drittschuldner, der auf das Verlangen des Gläubigers (hier: der Vollstreckungsbehörde) die in § 840 Abs. 1ZPO (§ 316 Abs. 1AO) vorgesehene Drittschuldnererklärung abgibt, hat keinen Anspruch gegen den Schuldner auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung angefallenen Kosten.
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