BGH - Urteil vom 28.11.1991
I ZR 297/89
Normen:
WZG § 31 ; ZPO § 945 ;
Fundstellen:
BGHR WZG § 31 Verwechslungsgefahr 17
BGHR ZPO § 945 Aufhebungsentscheidung 1
BGHR ZPO § 945 Beweislast 1
BGHR ZPO § 945 Hauptsacheentscheidung 3
BGHR ZPO § 945 Vollziehungsschaden 5
GRUR 1992, 171
GRUR 1992, 203
LM H. 10/92 § 945 ZPO Nr. 25
MDR 1992, 1048
NJW-RR 1992, 998

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzhaftung wegen ungerechtfertigter Verfügung - Verwechslungsgefahr bei Begriffskombinationen - Roter mit Genever

BGH, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen I ZR 297/89

DRsp Nr. 1993/927

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzhaftung wegen ungerechtfertigter Verfügung - Verwechslungsgefahr bei Begriffskombinationen - "Roter mit Genever"

»a) Eine erweiternde Anwendung der Schadensersatzhaftung gemäß § 945 Altern. 2 ZPO über den gesetzlich geregelten Fall der Aufhebung der angeordneten Maßregel aufgrund des § 926 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht.b) Wer gemäß § 945 Altern. 1 ZPO auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sein Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung von Anfang an gerechtfertigt war.Die beklagte Partei ist nicht darauf beschränkt darzulegen, daß die im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgebrachten und glaubhaft gemachten Tatsachen den Erlaß der einstweiligen Verfügung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Es steht ihr vielmehr frei, zur Darlegung ihrer im einstweiligen Verfahren verfolgten Rechte den Vortrag zu erweitern und über die Mittel der Glaubhaftmachung hinaus neue Beweisangebote zu unterbreiten.c) Zur Verwechslungsgefahr von Wort-/Bildbezeichnungen für einen Fruchtsaftlikör mit Genever, die beide die Begriffskombination "Roter mit Genever" aufweisen.«

Normenkette:

WZG § 31 ; ZPO § 945 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz gemäß § 945 ZPO.