OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2001
6 W 154/01
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 769 ; ZPO § 771 ; ZPO § 771 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 883 Abs. 2 ; BGB § 888 ; BGB § 925 ; ZVG § 28 ; ZVG § 37 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 119/01

Das Anwartschaftsrecht auf Erwerb von Gebäudeeigentum ist zwar kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht im Sinne der §§ 28, 37 Nr. 5 ZVG, es rechtfertigt jedoch die Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 6 W 154/01

DRsp Nr. 2003/6210

Das Anwartschaftsrecht auf Erwerb von Gebäudeeigentum ist zwar kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht im Sinne der §§ 28, 37 Nr. 5 ZVG, es rechtfertigt jedoch die Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung

1. Drittwiderspruchsklage: Ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO ist bereits dann gegeben, wenn der Kläger auf Grund eines Anwartschaftsrechts eine geschützte Rechtsposition erlangt hat, die durch den anderen Teil ( Schenker von Gebäudeeigentum ) nicht mehr einseitig zerstört werden kann. 2. Das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einem Gebäude stellt ein dem späteren Vollrecht vergleichbares, übertragbares und pfändbares Recht dar, das dem Vollrecht wesensähnlich ist. 3. Das Anwartschaftsrecht entsteht dann, wenn die Auflassung erklärt worden und der Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingegangen ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 769 ; ZPO § 771 ; ZPO § 771 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 883 Abs. 2 ; BGB § 888 ; BGB § 925 ; ZVG § 28 ; ZVG § 37 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.