OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.12.2001
6 W 101/01
Normen:
ZPO § 890 Abs. 2 § 750 Abs. 1 § 890 § 891 S. 3 § 91 Abs. 1 § 3 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 384

Das Vertragsstrafeversprechen des Schuldners in einem Prozessvergleich kann die Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel gem. § 890 Abs. 2 ZPO unzulässig machen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 6 W 101/01

DRsp Nr. 2002/1438

Das Vertragsstrafeversprechen des Schuldners in einem Prozessvergleich kann die Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel gem. § 890 Abs. 2 ZPO unzulässig machen

»1. Das Vertragsstrafeversprechen des Schuldners in einem Prozessvergleich beseitigt die Wiederholungsgefahr, so dass die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel gem. § 890 Abs. 2 ZPO mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sein kann, wenn nicht neuerliche Umstände die Gefahr künftiger Zuwiderhandlung begründen. Ein solcher Umstand ist der Titelverstoß des Schuldners nach Wirksamwerden des Vergleichs (Senat, Justiz 1986, 407). An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest. 2. Nach dem vollstreckungsfähigen Inhalt des Prozessvergleichs ist der Schuldner im Rahmen der Unterlassungspflicht zwar auch gehalten, Störungsquellen bei Dritten abzustellen. Insoweit ist er aber nur verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen auch seiner Abnehmer im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten zu verhindern.«

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 2 § 750 Abs. 1 § 890 § 891 S. 3 § 91 Abs. 1 § 3 ;

Gründe:

I.