Autor: Wilhelm |
Ungeachtet der Tatsache, dass dem Schuldner durch die Anordnung der Zwangsverwaltung die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks entzogen wird, steht ihm gem. § 149 ZVG auf dem beschlagnahmten Grundstück ein höchstpersönliches Wohnrecht zu, vorausgesetzt, er bzw. seine Familie wohnt zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück. Im Rahmen des Wohnrechts sind dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen (vgl. BGH, NJW 1985,
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