Autor: Wilhelm |
Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind (§ 149 Abs. 3 Satz 1 ZVG). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf andere Grundstücke hat der BGH ausdrücklich abgelehnt (BGH v. 10.10.2019 -
Keine Anwendung findet bei einer Zwangsverwaltung die Vorschrift des § 850i ZPO (BGH v. 10.10.2019 - ). Dem Schuldner ist aus den Miet- und Pachteinnahmen demnach auch dann kein Betrag zu belassen, wenn er bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung hieraus seinen eigenen Unterhalt bestritten und die Verpflichtungen gegenüber seinen Unterhaltsberechtigungen erfüllt hat.
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