Autor: Wilhelm |
Der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung ist an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu richten, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück gelegen ist (§§ 146 Abs. 1, 1 Abs. 1 ZVG). Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer bzw. Eigenbesitzer, den Anspruch sowie den vollstreckbaren Titel bezeichnen (§§ 146 Abs. 1, 16 Abs. 1 ZVG). Beizufügen ist dem Antrag der Vollstreckungstitel samt Zustellungsnachweis sowie ggf. ein Zeugnis nach § 17 Abs. 2 ZVG.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|