7/8.1 Allgemeines

Autor: Wilhelm

Ziele der Zwangsverwaltung

Mit der Zwangsverwaltung kann der Gläubiger auf die Erträge des Grundstücks zugreifen, ohne das Grundstück selbst zu verwerten. Daneben stellt die Zwangsverwaltung aber auch eine Möglichkeit dar, das Grundvermögen des Schuldners zu erhalten und vor Verfall zu schützen. Damit verhindert der Gläubiger, dass der Gegenstand seiner dinglichen Sicherheit an Wert verliert. Sinnvoll ist die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens demnach nicht nur in den Fällen, in denen das Grundstück Erträgnisse z.B. in Form von Miet- oder Pachtzinseinkünften abwirft, sondern auch dort, wo die Gefahr besteht, dass Gebäude verwahrlosen und damit an Wert verlieren (BGH v. 18.07.2002 - IX ZB 26/02, BGHZ 151, 382).

Rechtschutzbedürfnis