2/12.5.4 Beschwerdeentscheidung

Autor: Riedel

Beschwerdegericht

Über die Grundbuchbeschwerde entscheidet gem. §  72 GBO das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Diesem ist die Beschwerde durch den Rechtspfleger bzw. den Richter dann vorzulegen, wenn keine Abhilfe in Betracht kommt.

Einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts

Gemäß §  76 Abs.  3 GBO hat die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, soweit sie nicht gegen eine Entscheidung gerichtet ist, mittels der ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Um Nachteile für den Beschwerdeführer zu vermeiden, kann das Beschwerdegericht einstweilige Anordnungen erlassen, insbesondere kann es die Eintragung von Widersprüchen oder Vormerkungen veranlassen oder anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Kostenausspruch