Autor: Riedel |
Gegen Entscheidungen des Richters oder des Rechtspflegers in Grundbuchsachen findet die - unbeschränkte - Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO statt (sog. Grundbuchbeschwerde), wobei im Bezug auf Rechtspflegerentscheidungen die Verweisungsnorm des § 11 Abs. 1 RPflG einschlägig ist.
Die sogenannte nach § Abs. kommt dann zum Tragen, wenn bereits erfolgte Eintragungen im Grundbuch angegriffen werden sollen. Im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den daran anknüpfenden gutgläubigen Erwerb nach § kann dieser Rechtsbehelf jedoch nur auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf die Vornahme einer Amtslöschung gem. § Abs. gerichtet werden. Aus dieser Zweckrichtung ergibt sich jedoch der eingegrenzte Anwendungsbereich der beschränkten Beschwerde nach § Abs. . Sie ist nur gegen solche Eintragungen gegeben, an die sich ein anknüpfen kann (vgl. OLG Frankfurt v. 24.06.2003 - ). Andere Eintragungen, die grundsätzlich oder im konkreten Fall gutgläubigen Erwerb ausschließen - z.B. der Widerspruch nach § -, sind nicht gem. § Abs. , sondern gem. § Abs. mit der unbeschränkten Grundbuchbeschwerde angreifbar. Gegen einen eingetragenen Widerspruch kann aber auch die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel einer Amtslöschung eingelegt werden (vgl. BayObLG v. 12.05.2004 - 2 Z ).
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