2/12.5.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Unbeschränkte Grundbuchbeschwerde

Gegen Entscheidungen des Richters oder des Rechtspflegers in Grundbuchsachen findet die - unbeschränkte - Beschwerde gem. §  71 Abs.  1 GBO statt (sog. Grundbuchbeschwerde), wobei im Bezug auf Rechtspflegerentscheidungen die Verweisungsnorm des §  11 Abs.  1 RPflG einschlägig ist.

Beschränkte Grundbuchbeschwerde

Die sogenannte nach §  Abs.  kommt dann zum Tragen, wenn bereits erfolgte Eintragungen im Grundbuch angegriffen werden sollen. Im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den daran anknüpfenden gutgläubigen Erwerb nach §  kann dieser Rechtsbehelf jedoch nur auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf die Vornahme einer Amtslöschung gem. §  Abs.  gerichtet werden. Aus dieser Zweckrichtung ergibt sich jedoch der eingegrenzte Anwendungsbereich der beschränkten Beschwerde nach §  Abs.  . Sie ist nur gegen solche Eintragungen gegeben, an die sich ein anknüpfen kann (vgl. OLG Frankfurt v. 24.06.2003 - ). Andere Eintragungen, die grundsätzlich oder im konkreten Fall gutgläubigen Erwerb ausschließen - z.B. der Widerspruch nach §  -, sind nicht gem. §  Abs.  , sondern gem. §  Abs.  mit der unbeschränkten Grundbuchbeschwerde angreifbar. Gegen einen eingetragenen Widerspruch kann aber auch die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel einer Amtslöschung eingelegt werden (vgl. BayObLG v. 12.05.2004 - 2 Z ).